Die Satzung des
IT-Forum Nord Westfalen

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „IT Forum Nord Westfalen e.V.“
  2. Er ist im Vereinsregister in Münster eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Sitz des Vereins ist Sentmaringer Weg 61 in 48151 Münster.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Das IT-Forum Nord Westfalen e.V. fördert den Erfahrungsaustausch und die Meinungsbildung über regional oder überregional fachwirtschaftliche Vorkommnisse oder Entwicklungen.
Das IT-Forum richtet sich dabei an Unternehmerinnen und Unternehmer der ITK-Branche sowie an Institutionen und Körperschaften mit Bezug zu der ITK-Branche in den Regionen Münsterland und Emscher/Lippe (Nord Westfalen).
Das IT-Forum versteht sich als Bindeglied zwischen den regionalen Initiativkräften.
Das gegenseitige Kennenlernen und Netzwerken der ITK-Firmen in den Regionen Münsterland und Emscher/Lippe soll gefördert werden, um Wissen und Erfahrungen zu teilen und nachhaltig zu vermehren.

Ziele des Vereins sind dabei

  1. Interessenvertretung der ITK-Branche in den Regionen Münsterland und Emscher/Lippe (Nord Westfalen)
  2. Stärkung und Vermarktung des ITK-Standortes Nord Westfalen
  3. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung über regional oder überregional fachwirtschaftliche Vorkommnisse oder Entwicklungen
  4. Konzeption und Unterstützung von Initiativen und Pilotprojekten

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des IT-Forums können ITK-Unternehmen sowie Institutionen und Körperschaften der Region Nord Westfalen werden, die sich den Zielen des „IT-Forums Nord Westfalen“ verpflichtet fühlen.
  2. Die Mitgliedsunternehmen werden von namentlich benannten Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstände usw.) persönlich vertreten.
  3. Mitgliedsunternehmen sollen eine Mindestgröße von 15 Beschäftigten haben oder diese Größenordnung anstreben (z.B. im Falle von StartUp-Unternehmen).
  4. Der Aufnahmeantrag ist textlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die innerhalb von 14 Tagen dem Antragssteller textlich zuzustellen ist, kann dieser innerhalb einer Frist von weiteren 14 Tagen nach Zugang textlich Beschwerde einlegen, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird textlich zugestellt.
  5. In Ausnahmefällen werden auch Unternehmen in das IT-Forum aufgenommen, deren namentlicher Vertreter nicht Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber eines ITK-Unternehmens im Kammerbezirk ist. Diese Ausnahme kann dann eintreten, wenn das Unternehmen seinen Hauptsitz außerhalb des Kammerbezirks hat und eine Niederlassung im Kammerbezirk betreibt. In solchen Fällen kann das ranghöchste Mitglied der lokalen Niederlassung als namentlicher Vertreter zugelassen werden.
  6. Ist der namentliche Vertreter nicht länger Mitglied der Geschäftsleitung eines Mitgliedsunternehmens, kann der Vorstand über die Mitgliedschaft neu entscheiden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tode des namentlichen Vertreters eines Mitgliedes
    2. mit der Auflösung des Mitgliedes
    3. dem Austritt
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch textlich Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden in einer separaten Beitragsordnung festgehalten. Änderungen an der Beitragsordnung bedürfen keiner Änderung dieser Satzung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Jahresabschluss und des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer
    2. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    5. WahleinesKassenprüfers
    6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    7. Änderung der Satzung
    8. Auflösung des Vereins
    9. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder eines Aufnahmebeschlusses.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand den unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher textlich eingeladen. Maßgebend ist das Datum des ersten Zustellversuchs der Einladung. Die Mitglieder werden den Vorstand über Änderungen an ihren Kontaktdaten unverzüglich unterrichten.
  4. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal pro Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des gerade genannten Antrags tagen.
  6. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes Mitglied kann nur durch den namentlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung textlich Ergänzungen der Tagesordnung verlangen. Spätere und in der Mitgliederversammlung beantragte Ergänzungen können nur durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem/der Vorstandsvorsitzenden, geleitet. Der/die Schriftführer/in führt in der Regel das Protokoll. Der jeweilige Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Vorstandswahlen müssen durch schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen, sofern mindestens 5 Mitglieder dieses Verfahren beantragen; im Übrigen können sie auch durch offene Abstimmung erfolgen.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Registergerichtes und/oder des Finanzamtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  11. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliedersammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. Dem/der Vorstandsvorsitzenden,
    2. Dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
    3. Dem/der Kassierer/in,
    4. Dem/der Schriftführer/in,
  2. Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellv. Vorstandsvorsitzende, der/die Kassierer/in sowie der/die Schriftführer/in.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei der/die Vorstandsvorsitzende oder der/die stellv. Vorstandsvorsitzende mitwirken muss.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglieder für die verbleibende Amtsdauer kommissarisch ernennen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorstandsvorsitzende oder der/die stellv. Vorstandsvorsitzende, anwesend sind.
  6. Für alle Vorstandsbeschlüsse gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter.
  7. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand tagt in der Regel einmal pro Quartal.

§ 9 Beirat

  1. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens 2 namentlichen benannten Vertretern von Mitgliedsunternehmen, die jedoch nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, sowie einem Vertreter der IHK Nordwestfalen.
  3. Der Vorstand ernennt die Beiratsmitglieder.
  4. Die Dauer der Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine erneute Ernennung ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben hier jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Kassenprüferin für die Dauer von 2 Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist erst nach einer Pause von mindestens 2 Wahlperioden zulässig.
  2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen bzw. diese zu beantragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 7)
  2. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die IHK Nordwestfalen mit Sitz in Münster, mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.